Psychotherapie Dresden Regina John

 

letztes Update: 02/2020
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II. Probatorik & Therapieantrag

  • Probatorik: Falls sich in der psychotherapeutischen Sprechstunde herausgestellt hat, dass eine klinisch relevante Beschwerdesymptomatik vorliegt und eine ambulante psychotherapeutische Behandlung indiziert ist, können unter Voraussetzung, dass ein freier Psychotherapieplatz gegeben ist, im Rahmen von 2 bis 4 weiteren sogenannten "probatorische Sitzungen" (Probesitzungen) weitere Details geklärt werden (u.a. Differentialdiagnostik, Behandlungsplanung).
  • Verbindliche Therapieentscheidung: Erst in der letzten Probatoriksitzung entscheiden Patient und Psychotherapeut, ob sie miteinander arbeiten können und wollen und ob die eigentliche ambulante Psychotherapie realisiert werden soll.
  • Antragsstellung und Gutachterverfahren: Entscheiden sich Patient und Psychotherapeut für die Fortführung der Zusammenarbeit und das Beginnen der geplanten Psychotherapie, erfolgt die formelle Antragstellung bei der Krankenkasse (bzw. bei sonstigen Sozialleistungsträgern), um die Kostenzusage zu erhalten. Hierzu wird zum Teil ein Gutachter eingebunden. Es wird unter Wahrung der Schweigepflicht und des Datenschutzes geprüft, ob die geplante Behandlung notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Für die Beantragung ist das Einholen eines sogenannten Konsiliarberichts bei einem niedergelassenen Arzt eigener Wahl (meist Hausarzt oder Psychiater/Neurologe) zwingend erforderlich.
    Je nach Einschätzung der Beschwerdesymptomatik und der damit einhergehenden Behandlungserfordernisse werden bei der Krankenkasse Kurzzeit- (12 bzw. 24 Sitzungen) oder Langzeittherapie (bis zu 60 Sitzungen) beantragt. Auch eine kürzer dauernde Akutbehandlung bei akuten Krisen ist möglich (12 Sitzungen). Je nach Schwere und Dauer der Erkrankung kann der benötigte Umfang einer Psychotherapie jedoch auf Antrag verlängert werden - bei Verhaltenstherapie bis zu einer maximalen Stundenzahl von 80 Sitzungen (in besonders begründeten Ausnahmefällen). Grundsätzlich besteht aber jederzeit die Möglichkeit, die Psychotherapie zu beenden, auch wenn das beantragte Stundenkontingent noch nicht aufgebraucht ist - zum Beispiel, wenn die Beschwerden nicht mehr auftreten oder auf ein befriedigendes Maß reduziert werden konnten bzw. der Patient sich zwischenzeitig gegen die Fortführung der Psychotherapie entscheidet oder wegzieht.

Was sollte der Patient tun?

 

1.      Vereinbarte Termine regelmäßig, verbindlich und pünktlich einhalten.

2.      Nach Ihren Möglichkeiten aktiv mitarbeiten, indem Sie Fragen der Psychotherapeutin versuchen zu beantworten, Fragen stellen bei Unklarheiten und Unterlagen ausfüllen.

3.      Ihren mitbehandelnden Hausarzt/Psychiater für den Konsiliarbericht aufsuchen.

4.      Ggf. zusammen mit der Psychotherapeutin überlegen, ob das Behandlungsangebot für Sie in Frage kommt und sich entsprechend entscheiden.

5.      Ggf. mit der Psychotherapeutin zusammen die Antragsformulare ausfüllen und unterschreiben.

Was wird die Psychotherapeutin in den Probatoriksitzungen tun?

1.      Zuhören und viele diagnostische Fragen stellen.

2.      Ihnen Unterlagen zum Ausfüllen in Vorbereitung der Therapie mitgeben.

3.      Ihnen einen sog. Konsiliarbericht für Ihren mitbehandelnden Hausarzt oder Psychiater zum Ausfüllen mitgeben.

4.      In einem Auswertungsgespräch Sie über die Diagnose/Diagnosen und das geplante Vorgehen in der Behandlung aufklären.

5.      Ihnen ggf. ein Behandlungsangebot unterbreiten und mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob Psychotherapie beim zuständigen Kostenträger beantragt werden soll.

6.      Mit Ihnen den Therapievertrag vereinbaren und die Formalitäten für den Kostenträger ausfüllen.

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