II. Probatorik & Therapieantrag
- Probatorik: Falls sich in der psychotherapeutischen
Sprechstunde herausgestellt hat, dass eine klinisch relevante
Beschwerdesymptomatik vorliegt und eine ambulante psychotherapeutische
Behandlung indiziert ist, können unter Voraussetzung, dass ein freier
Psychotherapieplatz gegeben ist, im Rahmen von 2 bis 4 weiteren
sogenannten "probatorische Sitzungen" (Probesitzungen) weitere
Details geklärt werden (u.a. Differentialdiagnostik, Behandlungsplanung).
- Verbindliche Therapieentscheidung: Erst in
der letzten Probatoriksitzung entscheiden
Patient und Psychotherapeut, ob sie miteinander arbeiten können und wollen
und ob die eigentliche ambulante Psychotherapie realisiert werden soll.
- Antragsstellung und Gutachterverfahren: Entscheiden sich Patient und Psychotherapeut für die Fortführung der
Zusammenarbeit und das Beginnen der geplanten Psychotherapie, erfolgt die
formelle Antragstellung bei der Krankenkasse (bzw. bei sonstigen
Sozialleistungsträgern), um die Kostenzusage zu erhalten. Hierzu wird zum
Teil ein Gutachter eingebunden. Es wird unter Wahrung der Schweigepflicht
und des Datenschutzes geprüft, ob die geplante Behandlung notwendig,
ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Für die Beantragung ist
das Einholen eines sogenannten Konsiliarberichts bei einem niedergelassenen
Arzt eigener Wahl (meist Hausarzt oder Psychiater/Neurologe) zwingend erforderlich.
Je nach Einschätzung der Beschwerdesymptomatik und der damit
einhergehenden Behandlungserfordernisse werden bei der Krankenkasse Kurzzeit-
(12 bzw. 24 Sitzungen) oder Langzeittherapie (bis zu 60 Sitzungen)
beantragt. Auch eine kürzer dauernde Akutbehandlung bei akuten
Krisen ist möglich (12 Sitzungen). Je nach Schwere und Dauer der
Erkrankung kann der benötigte Umfang einer Psychotherapie jedoch auf
Antrag verlängert werden - bei Verhaltenstherapie bis zu einer maximalen
Stundenzahl von 80 Sitzungen (in besonders begründeten Ausnahmefällen).
Grundsätzlich besteht aber jederzeit die Möglichkeit, die Psychotherapie
zu beenden, auch wenn das beantragte Stundenkontingent noch nicht
aufgebraucht ist - zum Beispiel, wenn die Beschwerden nicht mehr auftreten
oder auf ein befriedigendes Maß reduziert werden konnten bzw. der Patient
sich zwischenzeitig gegen die Fortführung der Psychotherapie entscheidet
oder wegzieht.
Was sollte der
Patient tun?
1.
Vereinbarte Termine regelmäßig, verbindlich und pünktlich
einhalten.
2.
Nach Ihren Möglichkeiten aktiv mitarbeiten, indem Sie
Fragen der Psychotherapeutin versuchen zu beantworten, Fragen stellen bei
Unklarheiten und Unterlagen ausfüllen.
3.
Ihren mitbehandelnden Hausarzt/Psychiater für den
Konsiliarbericht aufsuchen.
4.
Ggf. zusammen mit der Psychotherapeutin überlegen, ob
das Behandlungsangebot für Sie in Frage kommt und sich entsprechend
entscheiden.
5.
Ggf. mit der Psychotherapeutin zusammen die
Antragsformulare ausfüllen und unterschreiben.
Was wird die
Psychotherapeutin in den Probatoriksitzungen tun?
1.
Zuhören und viele diagnostische Fragen stellen.
2.
Ihnen Unterlagen zum Ausfüllen in Vorbereitung der
Therapie mitgeben.
3.
Ihnen einen sog. Konsiliarbericht für Ihren
mitbehandelnden Hausarzt oder Psychiater zum Ausfüllen mitgeben.
4.
In einem Auswertungsgespräch Sie über die
Diagnose/Diagnosen und das geplante Vorgehen in der Behandlung aufklären.
5.
Ihnen ggf. ein Behandlungsangebot unterbreiten und mit
Ihnen gemeinsam entscheiden, ob Psychotherapie beim zuständigen Kostenträger
beantragt werden soll.
6.
Mit Ihnen den Therapievertrag vereinbaren und die
Formalitäten für den Kostenträger ausfüllen.